Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung, liegt darin ein als Lohnzufluss zu erfassender geldwerter steuerpflichtiger Nutzungsvorteil. Er ist monatlich entweder mit 1 % des Bruttolisten-Neupreises oder nach der Fahrtenbuchmethode zu berechnen. Auf eine tatsächliche private Nutzung kommt es nicht an. Allein die Möglichkeit zur Privatnutzung reicht aus.
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Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar
Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind nicht einzurechnen. Sie sind – soweit notwendig – unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.
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Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der A‑AG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A‑AG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.
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Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme
Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.
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Sky‑Bundesliga‑Abo als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof[1] hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi‑Fußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky‑Bundesliga‑Abo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TV‑Inhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TV‑Inhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky‑Bundesliga‑Abos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.
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