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Änderung eines bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids bei Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten

Die bestandskräftige Steuerfestsetzung eines Arbeitnehmers kann geändert werden, wenn erst nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitgeber ihm kostenlose Mahlzeiten gewährt hat.
Ein an Bord eines Schiffs tätiger Kapitän erhielt während seiner Einsätze kostenlose Verpflegung an Bord. Der Kapitän machte Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ohne Kürzungsbeträge geltend. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß.

Nach Bestandskraft des Bescheids wurde durch eine Kontrollmitteilung bekannt, dass der Kapitän unentgeltlich durch den Arbeitgeber verpflegt wurde. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid wegen des nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen. Das Finanzgericht Bremen hat sich dieser Auffassung mit der Begründung angeschlossen, dass der Kapitän seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er hätte entsprechende Angaben in der Steuererklärung machen müssen.
Damit das Finanzamt erkennen kann, ob der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Verpflegungsaufwendungen geleistet hat, muss der Arbeitgeber seit 1. Januar 2019 hierzu Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das zuständige Finanzamt des Arbeitnehmers übermitteln.