Eine GmbH erzielte im Streitjahr 2017 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.843.459 Euro. Im Jahr 2018, welches auf Grund einer Verschmelzung mit Wirkung zum 30.09.2018 endete, erzielte die GmbH einen Verlust in Höhe von 14.058 Euro. Das beklagte Finanzamt verweigerte daraufhin einen Verlustrücktrag in das Jahr 2017 mit Verweis auf § 8c KStG.
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MODUL 1: GUV-RECHNUNG
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