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Moduk1: GUV-Rechnung
Modul 2: Benchmarking
Modul 3: Kennzahlenanalyse
Modul 4: Liquiditäts- und Finanzplanung

PlanAPP: DIE INNOVATIVE CONTROLLING-SOFTWARE
FÜR DEN ERFOLG IHRES AUTOHAUSES.

Mit dem Software-Tool PlanAPP führen Sie Ihr Autohaus zu
neuen Erfolgen. Diese Controlling-Software sorgt
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Einfaches und hürdenfreies Handling steht im Mittelpunkt.
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Kompaktwissen in 6 Modulen

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Jederzeit können Sie problemslos und sicher bei PlanAPP
einsteigen. Auch für eine Umstellung von bestehenden
Planungstools haben wir Lösungskonzepte vorbereitet.

Ihr Einstieg leicht gemacht!

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Die Integrierte Controlling-Software PlanAPP ist eine
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PlanAPP – lohnt sich!

ACC – EINE UNTERNEHMERKONFERENZ, DIE SIE WEITERBRINGT

Gemeinsam mit unseren Partnern bringt PlanAPP Volkswagen- und Audi-Händler aus ganz Deutschland zusammen. Vom wertvollen Erfahrungsaustausch konnten bereits dutzende Autohäuser profitieren. Einige von ihnen berichten, wie die ACC Unternehmerkonferenzen sie weitergebracht haben.

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AKTUELLES FÜR DIE KFZ-BRANCHE:
MEHR WISSEN FÜR MEHR ERFOLG

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt klar, dass das Finanzamt die Feststellungslast dazu tragen muss, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern tatsächlich zugeflossen sind und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) auf Seiten der Gesellschafter darstellen. Wenn eine GmbH Schwarzeinnahmen erzielt, müssen nicht zwangsläufig alle Gesellschafter diese als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern. Nach Auffassung der Richter sei entscheidend, wer tatsächlich Zugriff auf die Gelder hatte (Az. 9 K 677/21 E).
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Stapel Unterlagen

Im Streitfall war der Kläger im Rahmen einer Altersteilzeit beschäftigt und erhielt neben seinem regulären Arbeitsentgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag (gem. § 3 Nr. 28 EstG) in Höhe von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Nach Beendigung der Altersteilzeit bzw. während seines Ruhestands wurde ihm aus einem betrieblichen Bonusprogramm ein Betrag einschließlich eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags ausgezahlt. Den Aufstockungsbetrag machte der Kläger als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Progressionsvorbehalt) geltend.
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Gerichtshammer auf Akten

Die Klägerin, eine Spezialagentur für Außenwerbung, unterstützte ihre Kunden bei der Planung und Umsetzung von Außenwerbekampagnen. Da sie keine Werbeträger dauerhaft anmietete und auch keine kreativen Leistungen erbrachte, wurden stattdessen Werbeflächen für begrenzte Zeiträume bei Werbeträgeranbietern gebucht, welche sich um Anbringung, Wartung und Dokumentation der Werbemaßnahmen kümmerten.
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Geldstapel

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