Zum Jahreswechsel können oft alte Unterlagen entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2021 können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, können ebenfalls entsorgt werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.
Bildung einer Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr unzulässig
Eine GmbH, die ein Taxiunternehmen betrieb, wurde nach der Betriebsprüfungsordnung bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft.
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Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen
Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.
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Abgabefrist für Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 verlängert
Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt.
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.02.2021 Änderungen zur Nutzungsdauer von Computerhard- und software veröffentlicht. Die Finanzverwaltung akzeptiert demnach in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine Nutzungsdauer von einem Jahr.
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