Die Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (§ 48b EStG) ist ein offizielles Dokument, welches Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden. Der Antrag sollte künftig frühzeitig gestellt werden, denn diese Freistellungsbescheinigungen können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden (sog. Sofortausstellung).
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Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung auch künftig nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie nur das sozialhilfegleiche Niveau sichern sollen. Die Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz (Az. X R 10/20).
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Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Das Bundeskabinett hat den Weg für die Erhöhung des Mindestlohns freigemacht bzw. die „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung“ beschlossen.
Hierzu teilte die Bundesregierung folgendes mit:
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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung: voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze 2026
Zum 01.01.2026 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöht werden. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen. Nachdem das Bundeskabinett am 08.10.2025 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 beschlossen hat, bedarf es nun noch der Zustimmung des Bundesrates (voraussichtlich am 21.11.2025).
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Elektromobilität: Stromkosten für Elektro-Dienstwagen ab 2026
Arbeitnehmer, die den Dienstwagen auf eigene Kosten laden, können sich diese Kosten vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes grundsätzlich steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Bisher lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Vereinfachung eine monatliche Pauschalierung zu. Für reine E-Dienstwagen monatlich 30 Euro (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 werden diese Pauschalen mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregelung abgeschafft (Az. IV C 5 – S-2334/00087/014/013).
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