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Entscheidungen mit Signalwirkung – Steuervergünstigung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes bei Umwandlungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes nur dann greift, wenn ein einzelnes herrschendes Unternehmen mit einer mindestens fünfjährigen Beteiligung von 95ଉvor und nach dem Umwandlungsvorgang existiert. Eine bloße Gesellschaftergruppe reicht nicht aus (Az. II R 56/22 und II R 31/22).
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Sponsorengelder können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 67/23).
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Aufwendungen für Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmiete in Höhe von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt.
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