Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.
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Sky‑Bundesliga‑Abo als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof[1] hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi‑Fußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky‑Bundesliga‑Abo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TV‑Inhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TV‑Inhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky‑Bundesliga‑Abos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.
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Unbezahlter Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaubsanspruch.
Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend aus, entsteht beim Arbeitnehmer für diese Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht[1] im Fall einer Arbeitnehmerin, die den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für ein Kalenderjahr von ihrem Arbeitgeber verlangte, in dem sie wegen unbezahlten Sonderurlaubs keine Arbeitsleistung erbracht hatte.
Mit dieser Entscheidung änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der es für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht auf die geleistete Arbeit, sondern nur auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankam.
Entgeltliche Leistungen eines Berufsverbands.
Ein Berufsverband kann an seine Mitglieder oder an Dritte entgeltliche und umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringen. Sein Verbandszweck darf jedoch nicht hierauf gerichtet sein. Vielmehr muss es sich bei der Leistungserbringung um eine Nebentätigkeit handeln, so der Bundesfinanzhof[2].
Im zu entscheidenden Fall stellte ein Berufsverband seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge unter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung. Gleichzeitig begehrte er den Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Eingangsleitungen. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da der Berufsverband nicht als Unternehmer tätig gewesen sei.
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