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Kein Abzug „finaler“ ausländischer Betriebsstättenverluste

Der Bundesfinanzhof hat eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste).
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Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

Wenn bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben werden, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. So entschied das Finanzgericht Hamburg. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordne, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.


Auswirkungen der Doppelbesteuerung von Einkünften mit Gewerbe- und Einkommensteuer

Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommensteuer bzw. bei Körperschaften der Körperschaftsteuer. Um eine Überlastung der natürlichen Personen mit beiden Steuern zu vermeiden, wird die Gewerbesteuer in typisierender Weise auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen angerechnet, bei Körperschaften gibt es keine Anrechnung.
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