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Häusliches Arbeitszimmer und sog. Home-Office

Ein häusliches Arbeitszimmer kann bis zur Höhe von 1.250 Euro steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar unbeschränkt absetzbar, wenn das Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
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Verlustfreie Bewertung von Vorratsvermögen

Im Zuge der Bilanzaufstellung ist nach der Bewertung des Vorratsvermögens mit den üblichen Maßstäben von Anschaffungskosten und Herstellungskosten eine Kontrolle der so gefundenen Werte im Hinblick auf die voraussichtlichen Verkaufspreise nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen.
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