Die beschränkte Steuerpflicht im Rahmen der Erbschaft-/Schenkungsteuer tritt in den Fällen ein, in denen sich das übertragene Vermögen im Inland befindet, aber sowohl der Erblasser/Schenker als auch die Erben/Beschenkten ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben. Bei diesen Sachverhalten ist nur das in § 121 BewG definierte Vermögen für die Steuer heranzuziehen.
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Auch bei Zuzahlungen an Arbeitgeber: Für die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten
Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, die durch die Nutzung der Tankkarte des Arbeitgebers für private Zwecke unter Zahlung einer kilometerabhängigen Pauschale pro gefahrenem Kilometer angefallen sind, bei der (teilweise) entgeltlichen Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber im Rahmen eines sog. Kilometerleasingmodells als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind bzw. ob in dieser Fallkonstellation die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden kann.
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Kosten für das Projektcontrolling als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten
In erster Instanz entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass die Kosten für eine qualifizierte baufachliche Betreuung im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes nicht als Herstellungskosten, sondern als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren sind, wenn die finanzierende Bank diese Leistung bei der Vergabe des Darlehens fordert.
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Drittes Entlastungspaket – Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Stromspeicher ist keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage
Eine aus den Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb bereits seit 2013 eine Aufdach Solaranlage. Die GbR plante in 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der GbR verwendet wird. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab.
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