Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nahm Stellung zur hälftigen Hinzurechnung von Entgelten für die Anmietung von Mitarbeiterunterkünften sowie zur Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.
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Berechnung der AfA: Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung
Von einem Steuerpflichtigen können eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) zugrunde gelegt werden. So entschied das Finanzgericht Münster.
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Lohnerhöhungen für Beschäftigte verschiedener Branchen
Tarifbeschäftigte Mitarbeiter im Bauhauptgewerbe – Hoch-, Tief oder Straßenbau – können sich seit 01.04.2023 über mehr Gehalt freuen. Im Westen um 2 Prozent und im Osten um 2,7 Prozent. Im Mai steht zudem noch eine Einmalzahlung über 450 Euro an.
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Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen
Die Bundesregierung hat sich am 19.04.2023 auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Mit dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. D. h. konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Daher wird in der Folge auch die Förderung angepasst.
Das Gebäudeenergiegesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.
Errichtung einer Photovoltaikanlage: Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts
Der Bundesfinanzhof hatte u. a. die Frage zu klären, ob der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt ist, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer zu berichtigen.
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