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Wann liegt ein steuerlich zu berücksichtigendes Finanzplandarlehn eines GmbH-Gesellschafters vor?

Hat ein wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter bis zum 27. September 2017 seiner GmbH eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe in Form eines sog. Finanzplandarlehns gegeben, gehört dies zu den Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung. Fällt das Darlehn z. B infolge einer Insolvenz der GmbH aus, kann der Verlust steuerlich zu 60 % einkommensmindernd berücksichtigt werden.
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Steuerpflicht für den zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Pkw

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung, liegt darin ein als Lohnzufluss zu erfassender geldwerter steuerpflichtiger Nutzungsvorteil. Er ist monatlich entweder mit 1 % des Bruttolisten-Neupreises oder nach der Fahrtenbuchmethode zu berechnen. Auf eine tatsächliche private Nutzung kommt es nicht an. Allein die Möglichkeit zur Privatnutzung reicht aus.
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Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar

Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind nicht einzurechnen. Sie sind – soweit notwendig – unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.
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Korrektur fälschlicherweise gewinnerhöhend ausgebuchter Verbindlichkeit

Ein Kommanditist schied aus einer KG aus und erhielt eine Abfindung, die die KG dadurch erfüllte, dass sie private Bankdarlehn des Kommanditisten übernahm. Die KG buchte die zunächst passivierten Darlehnsverbindlichkeiten 1995 fälschlicherweise gewinn- und steuererhöhend aus. Die darauf beruhende Steuerveranlagung 1995 wurde bestandskräftig. 1996 bemerkte sie den Fehler und buchte den Darlehnsbetrag gewinn- und steuermindernd ein.
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