Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Er erzielte daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.
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Grunderwerbsteuer bei Grundstücksveräußerung unter Nießbrauchsvorbehalt
Wenn der Grundstückskäufer ohne angemessene Vergütung dem Verkäufer (oder einem Dritten) Nutzungsrechte an dem Grundstück (Nießbrauchs- und Wohnungsrechte) belasse, liege darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingebe und der deshalb in die grunder-werbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
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Wirksame Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers – Keine Haftung für Lohnsteuerschulden
Mit der Abberufung als Geschäftsführer ist die Geschäftsführertätigkeit beendet. Dies gilt unbeschadet des Zeitpunkts, in dem die Beendigung im Han-delsregister eingetragen wird.
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Ersatzzustellung durch Niederlegung bei Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids
Die Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids in den Briefkasten oder einer ähnlichen für den Postempfang eingerichteten Vorrichtung ist laut Finanzgericht Düsseldorf Wirksamkeitsvoraussetzung für dessen Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post.
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Mieterhöhungserklärung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Einzel-Aufstellung aller Kosten nicht Notwendig
Eine Vermieterin hatte die Erhöhung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Sie hän-digte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungskosten aus. Die Klägerin lehnte die Zah-lung der geforderten Mieterhöhung aus formellen Gründen ab.
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