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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Ehegattensplitting nicht im selben Jahr

Ein Elternpaar, das im Dezember heiratete und erst vom Zeitpunkt der Eheschließung an in einem gemeinsamen Haushalt lebte, machte neben dem Ehegattensplitting in seiner Steuererklärung für die Monate Januar bis November auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Für ein Paar, dass sich für eine steuerliche Zusammenveranlagung entschieden habe, gelte diese für das gesamte Jahr der Eheschließung – also auch für die Monate vor der Ehe.
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