Hotline: 0511 13 22 350


Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Mit der Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro soll ab 2024 die Bürokratie eingedämmt werden. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sollen die Einnahmen auf Antrag in der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtig behandelt werden können.


Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aktuell ist nach der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. …mehr


Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sollen steuerfrei bleiben, sofern der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro (bei zusammen Veranlagten 1.200 Euro) beträgt. Der Betrag soll ab 2024 auf 1.000 Euro respektive 2.000 Euro erhöht werden.

Hinweis
Die genannten Beträge sind Freigrenzen. Werden sie also auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.


Geschenke

Geschenkaufwendungen an Geschäftspartner dürfen im Jahr nicht teurer als 35 Euro sein, wenn sie steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden sollen. Dieser Betrag soll ab dem 01.01.2024 auf 50 Euro angehoben werden.


Klagen vor den Finanzgerichten gegen Einspruchsentscheidungen

Wenn ein Steuerbürger mit einer Entscheidung des Finanzamtes über seinen Einspruch nicht einverstanden ist, steht ihm der Weg zu einem der Finanzgerichte im jeweiligen Bundesland zu, in dem das Finanzamt ansässig ist. Gegen die Entscheidungen der Finanzämter können die Gerichte aber i. d. R. erst angerufen werden, wenn vorher ein Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg hatte. …mehr