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Steuerbilanzielle Rückstellung für Altersfreizeit

Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist lt. Bundesfinanzhof eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (Az. IV R 22/22).
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Regierungsentwurf Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals JStG 2024 II) veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass der Referentenentwurf des JStG 2024 II vom 11.07.2024 umbenannt und um Maßnahmen des Wachstumspakets „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ (am 17.07.2024 durch das Bundeskabinett beschlossen) ergänzt wurde.
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Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Wird bei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer oder die Anzahl von zwei begünstigten Veranstaltungen pro Jahr überschritten, stellen die Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerpflichtigen Zuwendungen können vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die zulässige Pauschalbesteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Unklar war jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % spätestens durchgeführt haben muss, um die Beitragsfreiheit zu begründen.
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