Viele Unternehmen lassen das Jahresende mit einer festlichen Weihnachtsfeier ausklingen. Gut, dass bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr für Mitarbeiter steuer und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden können. Dies gilt, soweit die Kosten für die Feierlichkeiten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen.
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Änderung eines bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids bei Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten
Die bestandskräftige Steuerfestsetzung eines Arbeitnehmers kann geändert werden, wenn erst nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitgeber ihm kostenlose Mahlzeiten gewährt hat.
Ein an Bord eines Schiffs tätiger Kapitän erhielt während seiner Einsätze kostenlose Verpflegung an Bord. Der Kapitän machte Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ohne Kürzungsbeträge geltend. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß.
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Mietvertrag zwischen Lebensgefährten steuerlich nicht anzuerkennen.
Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist steuerlich nicht anzuerkennen. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Baden‑Württemberg.[1]
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Zuordnung eines Fahrzeugs zum Sonderbetriebsvermögen
Zum notwendigen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören nicht nur die im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Auch die Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich und wirtschaftlich oder nur wirtschaftlich im Eigentum eines Mitunternehmers stehen, sind (notwendiges oder gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt oder geeignet sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen.
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Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen
Ist ein Einzelgewerbetreibender an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und dient die Beteiligung dazu, den Absatz von Dienstleistungen des Einzelgewerbetreibenden zu fördern, gehört die Beteiligung zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Erforderlich ist eine dauerhafte und intensive Geschäftsbeziehung zwischen Einzelunternehmen und Beteiligungsgesellschaft. Eine ausgeschüttete Dividende führt dann nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers zuzurechnen.
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