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Unbezahlter Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaubsanspruch.

Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend aus, entsteht beim Arbeitnehmer für diese Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht[1] im Fall einer Arbeitnehmerin, die den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für ein Kalenderjahr von ihrem Arbeitgeber verlangte, in dem sie wegen unbezahlten Sonderurlaubs keine Arbeitsleistung erbracht hatte.

Mit dieser Entscheidung änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der es für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht auf die geleistete Arbeit, sondern nur auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankam.


Entgeltliche Leistungen eines Berufsverbands.

Ein Berufsverband kann an seine Mitglieder oder an Dritte entgeltliche und umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringen. Sein Verbandszweck darf jedoch nicht hierauf gerichtet sein. Vielmehr muss es sich bei der Leistungserbringung um eine Nebentätigkeit handeln, so der Bundesfinanzhof[2].

Im zu entscheidenden Fall stellte ein Berufsverband seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge unter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung. Gleichzeitig begehrte er den Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Eingangsleitungen. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da der Berufsverband nicht als Unternehmer tätig gewesen sei.
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