Grundsätzlich ist der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).
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Aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form
Das Bundesfinanzministerium hat am 28. November 2019 aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Diese treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Eine frühere freiwillige Anwendung der neuen Grundsätze ist möglich.
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass mit Gutscheinen, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden, umsatzsteuerlich wie folgt zu verfahren ist:Wenn Gutscheine ausgegeben wurden, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
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Übersicht zur steuerlichen Behandlung der Elektromobilität
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wurde die steuerliche Förderung von Elektro- und Hybrid-fahrzeugen ergänzt.
Um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen, gelten ab dem 1.1.2020 folgende Regelungen:
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Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Gastwirt seine Betriebseinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst. Er hatte aber weder alle Kassenabschlussbelege (sog. Z Bons) aufbewahrt, noch war die Registrierkasse so eingestellt, dass die Minderung der Tageseinnahmen durch Stornierungen im Z Bon ausgewiesen wurde.
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