Oft wird im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge oder besser: des Vermögensübergangs auf die nachfolgende Generation ein Mietwohngebäude auf Kinder übertragen mit der Zurückbehaltung der Erträge für die Eltern. Dies erfolgt zweckmäßigerweise durch die Bestellung eines Nießbrauchs für den bisherigen Eigentümer, ggfs. auch für den Längstlebenden Elternteil.
Im Schenkungszeitpunkt wird dann für Zwecke der Ermittlung der Schenkungsteuer ein gesonderter Grundstückswert festgestellt und hiervon die Nießbrauchsbelastung mit ihrem kapitalisierten Wert abgezogen. Der Jahreswert muss aus dem Durchschnitt der Erträge aus dem Grundstück (ohne AfA) ermittelt werden und ist dann mit dem Vervielfältiger entsprechend dem Lebensalter des/der Berechtigten (abzulesen aus der amtlichen Sterbetafel) zu kapitalisieren. Sind beide Elternteile berechtigt, richtet sich der Vervielfältiger nach dem Lebensalter des/der statistisch Längstlebenden. Beim Kapitalwert wird ein Zinssatz von 5,5 % berücksichtigt. Sind in dem Gebäude nur Wohnräume vermietet, ist sowohl vom Grundstückswert als auch vom Kapitalwert des Nießbrauchs ein Abschlag von
10 % vorzunehmen.
Was geschieht nun beim Wegfall des Nießbrauchs im Todesfall des Erstversterbenden? Gar nichts, die Belastung geht auf den/die weitere/n Berechtigte/n über. Es kann allerdings dann zu einer Änderung des ursprünglichen kapitalisierten Nießbrauchswertes kommen, wenn die berechtigte Person relativ kurze Zeit nach der Nießbrauchsbestellung verstirbt. Der kurze Zeitraum beträgt 10 bis 1 Jahr, je nach dem Lebensalter des Berechtigten im Zeitpunkt der Nießbrauchsbestellung. Die ursprünglich festgesetzte Schenkungsteuer kann in diesen Fällen vom Finanzamt geändert werden, soweit noch keine Zahlungsverjährung eingetreten ist,
d. h. 5 Jahre nach der erstmaligen Fälligkeit der Steuer.
Eine für die Praxis sinnvolle Variante der Versorgung der übertragenden Eltern ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Der Vater überträgt unter Zurückbehaltung des Nießbrauchs ein Mietwohngrundstück auf die Tochter. Nach seinem Tod soll die Mutter eine Rente aus den Grundstückserträgen erhalten. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer wird nur der Nießbrauch abgezogen, nicht jedoch die Rente, weil deren Entstehen ungewiss ist. Sie hängt davon ab, ob die Ehefrau den Ehemann überlebt. Tritt dieser Fall ein, ist die Rente vom ursprünglichen Schenkungswert abzuziehen. Die Kapitalisierung muss dann vom Zeitpunkt des Rentenbezugs nach dem Lebensalter der Ehefrau vorgenommen werden. Die Berichtigung erfolgt nur auf Antrag und ohne zeitliche Begrenzung wegen der Festsetzungsverjährung.