»KFZ-BETRIEB«-BUSINESS-EXPERTS | Ausgabe: Nr. 39-40/2025
Der nachstehende Beitrag ist Anfang Oktober 2025 in der Ausgabe Nr. 39–40 der Zeitschrift „kfz-Betrieb“ erschienen. Verfasser sind Mitarbeiter der Gehrke econ Gruppe, Isernhagen/Hannover. „kfz-Betrieb“ ist eine Medienmarke der Vogel Communication Group GmbH & Co. KG, Würzburg.
Veränderte Abschreibungsregelungen, sinkende Körperschaftssteuer: Mit dem sogenannten Investitionsbooster-Gesetz der Bundesregierung ergeben sich auch für Autohäuser und Werkstätten neue Möglichkeiten. Die »kfz-betrieb«-Business-Experts geben einen Überblick.
Nach zwei Jahren ohne Wirtschaftswachstum soll Deutschland wieder attraktiver für Investitionen werden. Mit dem sogenannten „Investitionsbooster“ oder „Wachstumsbooster“ möchte die Bundesregierung das Wirtschaftswachstum ankurbeln, das Vertrauen in die Wirtschaft stärken und die internationale Standortattraktivität verbessern. Das Gesetz wurde vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist seit dem 19. Juli 2025 in Kraft. Auch für das Kfz-Gewerbe ergeben sich Chancen und Vorteile.
Degressive Abschreibung von Investitionen
Die Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter, welche zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, wurden verbessert. Diese Wirtschaftsgüter dürfen degressiv mit bis zu
30 Prozent im Jahr abgeschrieben werden. Die Abschreibung erfolgt deutlich schneller als bei der linearen (standardmäßigen) Methode. Beispiele sind etwa Hebebühnen, Diagnosegeräte, Büroausstattung oder auch Software und Vorführwagen. Der Vorteil: Es entsteht rechnerisch in den ersten Jahren ein höherer bilanzieller Aufwand, welcher die Steuerlast reduziert und dadurch frühzeitig zusätzliche Liquidität schafft. Darüber hinaus steigern die früheren Abschreibungen den Kapitalwert, das heißt, Investitionen rentieren sich durch die Abschreibung früher. Allerdings ist zu beachten, dass die Steuerlast über die Jahre hinweg insgesamt konstant bleibt, da sich das zusammengerechnete Abschreibungsvolumen (= die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes) durch die degressive Abschreibung nicht erhöht.
Sonderabschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge
Für Elektrofahrzeuge (BEVs, nicht für Hybridfahrzeuge) mit Anschaffung im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 sind darüber hinaus noch umfangreichere Abschreibungen möglich. Sie können, alternativ zur linearen Abschreibung oder der neuen degressiven Abschreibung, arithmetisch-degressiv abgeschrieben werden.
Im ersten Jahr dürfen 75 Prozent des Buchwertes abgeschrieben werden. Es findet auch bei unterjähriger Anschaffung keine anteilige Kürzung der Abschreibung statt. In den Folgejahren erfolgt die Abschreibung mit festgelegten, jährlich sinkenden Prozentsätzen.
Die Sonderabschreibung gibt Unternehmen im Jahr der Anschaffung einen deutlichen Liquiditätsvorteil. Ein Vorteil von Leasing im Vergleich zum Fahrzeugkauf ist, dass der Leasingnehmer seine Kosten als sofortigen Aufwand verbuchen kann. Dieser Vorteil wird durch die neue Sonderabschreibung abgeschwächt. Die Sonderabschreibung kann zur Stärkung des Verkaufs von Elektrofahrzeugen proaktiv bei den Kunden angebracht werden, sofern diese das Fahrzeug betrieblich nutzen.
Wenn Sie für betriebliche Zwecke ein Elektroauto anschaffen, sollten Sie das Wahlrecht zur Sonderabschreibung nutzen. Die ebenfalls mögliche degressive Abschreibung (Elektroautos sind bewegliche Wirtschaftsgüter) ist im Vergleich zu der Sonderabschreibung nicht so vorteilhaft.
Es ist zu beachten, dass sich die gesamte Abschreibungshöhe (analog zur degressiven Abschreibung) nicht erhöht. Somit handelt es sich lediglich um einen temporären Steuervorteil. Es kommt insgesamt zu einem Vorteil, wenn ein Betrieb oder seine Kunden die temporäre Liquiditätssteigerung gewinnbringend verwenden können.
Höhere Bruttolistenpreisgrenze für E-Autos
Wenn Mitunternehmer oder Arbeitnehmer einen privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, kann der geldwerte Vorteil aus dem Nutzungsvorteil mit einem Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden (Alternative: aufwendiges Fahrtenbuch und Besteuerung der tatsächlichen Kosten des privaten Nutzungsanteils). Die pauschale Besteuerung anhand des Bruttolistenpreises ist ebenfalls anwendbar, wenn das Unternehmen das Fahrzeug nicht gekauft, sondern geleast hat.
Nach der bisherigen Regelung unterliegt bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem maximalen Bruttolistenpreis von 70.000 Euro lediglich 25 Prozent des Bruttolistenpreises der Besteuerung (sog. 0,25-Prozent-Regelung). Demgegenüber werden bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis oberhalb von 70.000 Euro sowie bei Hybridfahrzeugen 50 Prozent des Bruttolistenpreises für die Besteuerung herangezogen.
Im Zuge des Investitionsboosters wurde die Bruttolistenpreisgrenze bei Elektrofahrzeugen auf 100.000 Euro angehoben. Somit werden elektrische Dienstwagen im Preissegment zwischen 70.000 und 100.000 Euro für Arbeitnehmer und Mitunternehmer steuerlich deutlich attraktiver. Die neue Grenze gilt für Anschaffungen ab dem 1. Juli 2025.
Niedrigere Körperschaftsteuer und stärkere Thesaurierungsbegünstigung
Ab dem Jahr 2028 sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise von derzeit 15 auf 10 Prozent. Hierdurch wird insbesondere die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften deutlich reduziert. Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages kommt es zu einer Gesamtentlastung für Körperschaften von ca. 5,3 Prozent.
Personengesellschaften und Einzelunternehmen, die ihre Gewinne im Betrieb belassen und nicht entnehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen von einem ermäßigten Steuersatz profitieren (sog. Thesaurierungssteuersatz). Dieser ermöglicht eine vorübergehende steuerliche Entlastung gegenüber der regulären Einkommensteuer.
Dieser Thesaurierungssteuersatz wird stufenweise von derzeit 28,25 auf 25 Prozent herabgesetzt. Außerhalb der Thesaurierungsbesteuerung gibt es für Personengesellschaften und Einzelunternehmen keine Steuersatzerleichterungen.
Die Gesetzesänderung wirkt sich erst ab 2028 auf die Besteuerung aus. Dennoch sollten Unternehmer bereits frühzeitig einen aktualisierten Rechtsformvergleich vornehmen lassen, um eine rechtzeitige Umstrukturierung ihres Unternehmens in die optimale Rechtsform vor der Steuersenkung zu gewährleisten.
Fazit
Mit dem Investitionsbooster-Gesetz setzt die Bundesregierung steuerliche Impulse, um Investitionen zu fördern. Insbesondere für Unternehmen im Kfz-Gewerbe eröffnen sich neue Möglichkeiten, durch beschleunigte Abschreibungen, attraktivere Rahmenbedingungen für BEVs und künftige Steuerentlastungen zusätzliche Liquidität zu schaffen und Investitionen wirtschaftlich sinnvoll zu planen.
Die Maßnahmen sind jedoch teilweise befristet und entfalten ihre Wirkung nur bei vorausschauender Planung und gezielter Umsetzung. Der tatsächliche Nutzen hängt stark von der individuellen Unternehmensstruktur, Investitionsplanung und Liquiditätssituation ab.
Unsere Empfehlungen für Kfz-Betriebe zum Umgang mit dem Investitionsbooster
- Nutzen Sie die neue degressive Abschreibung gezielt für geplante Investitionen ab dem 1. Juli 2025, um frühzeitig Liquiditätsvorteile zu realisieren.
- Bewerten Sie bei E-Fahrzeugen die Optionen Kauf und Leasing neu. Die neue Sonderabschreibung sowie die erhöhte Preisgrenze bei der Privatnutzung machen den Kauf statt Leasing in vielen Fällen wieder attraktiver – insbesondere im Hochpreissegment.
- Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob eine Umwandlung Ihres Unternehmens
in eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich sinnvoll ist. - Wenn Sie Ihr Unternehmen als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen führen und Gewinne im Unternehmen belassen, kann der ermäßigte Thesaurierungssteuersatz eine interessante Option sein.
- Viele steuerliche Vorteile setzen eine rechtzeitige Entscheidung voraus – zum Beispiel bei Wahlrechten zur Abschreibung oder zur Anwendung des Thesaurierungssatzes. Eine Beratung ist daher entscheidend.






