Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sonderbetriebsausgaben, die privat durch den Gesellschafter bezahlt, aber nicht als Aufwand berücksichtigt worden sind, nicht über die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs korrigiert werden können.
Nach dem Bilanzzusammenhang müssen die Bilanzansätze der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahrs mit denen der Schlussbilanz des vorherigen Geschäftsjahrs übereinstimmen. Kann ein Bilanzierungsfehler nicht mehr in dem betreffenden Wirtschaftsjahr korrigiert werden, ist der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten folgenden und noch offenen Schlussbilanz richtigzustellen.
Im entschiedenen Fall hatten sich zwei Gesellschafter einer bilanzierenden GmbH & Co. KG voneinander getrennt. Daher übernahm der eine Gesellschafter 2009 alle Anteile der KG und der Komplementär GmbH. Der Gesellschafter hatte sich bereits 2008 von einer Anwaltskanzlei bezüglich der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung beraten und vertreten lassen. Die Anwaltskanzlei stellte noch 2008 ihre Leistungen gegenüber dem Gesellschafter in Rechnung. Dieser bezahlte sie aus privaten Mitteln, was zu einer Einlage des Gesellschafters führte. Die Bezahlung der Rechnung wurde allerdings nicht als Sonderbetriebsausgaben in der Steuererklärung für das Jahr 2008, sondern erst für das Jahr 2009 geltend gemacht.
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Durch die Bezahlung aus privaten Mitteln war in der Bilanz der KG zum 31. Dezember 2008 kein Wirtschaftsgut zu bilanzieren. Diesbezüglich kann es also auch keine Bilanzberichtigung im Jahr 2009 geben. Auch sind die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs keine Grundlage einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen.