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Gewinnrealisierung bei Beendigung der Betriebsaufspaltung oder Betriebsverpachtung

Bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung kommt es zu einer Betriebsaufgabe mit Gewinnrealisierung. Liegen jedoch bei Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, führt die Verpachtung des Besitzunternehmens nicht zwangsläufig zur Betriebsaufgabe.

Eine Aufdeckung der stillen Reserven ist erst dann geboten, wenn gegenüber den Finanzbehörden eine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird.
Wird ein Verpachtungsbetrieb unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, z. B. durch Schenkung, tritt dieser in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein. Durch eine entgeltliche Übertragung eines Verpachtungsbetriebs erlischt hingegen das Verpächterwahlrecht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)