AUTOBUSINESS | Ausgabe: 1/2021
Von Peter W. Plagens
Ende 2020 hat die Bundesregierung noch mehrere Gesetzespakete beschlossen, die für Unternehmen bedeutsam sein können. Im Blickpunkt: das Gesetz zur (vorinsolvenzlichen) Stabilisierung und Restrukturierung von krisenbehafteten Unternehmen.
Mit dem sogenannten SanInsFoG wurde Ende 2020 ein umfassendes Gesetz mit 25 Artikeln verabschiedet, das unter anderem erhebliche Änderungen in der Insolvenzordnung, dem COVInSAG und einer Reihe anderer Vorschriften mit sich bringt. Kernstück ist ein aufgrund einer EU-Richtlinie völlig neu gefasstes Gesetz zur vorinsolvenzlichen) Stabilisierung und Restrukturierung von krisenbehafteten Unternehmen (StaRUG). Dieses neue Gesetz mit über 100 Paragraphen soll Unternehmen, bei denen sich eine Krise abzeichnet, die aber noch nicht insolvent sind, die Möglichkeit geben, sich außerhalb eines (öffentlichen) Gerichtsverfahrens zu sanieren – und zwar insbesondere durch Einbeziehung von Gläubigern in einen Sanierungsplan (in Anlehnung an ein reguläres Insolvenzverfahren).
In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in § 1 StaRUG für alle haftungsbeschränkten Unternehmen verpflichtend geregelt, ein Risikofrühwarnsystem einzurichten – und zwar egal, ob sich das Unternehmen in der Krise befindet oder nicht. Der Text zum § 1 StaRUG lautet wie folgt:
Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.
Diese Regelung gilt nunmehr für alle haftungsbeschränkten Rechtsträger und über § 1 Abs. 2 StaRUG auch für geschäftsführende Kommanditisten bei einer typischen GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafter.
Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems ist nicht neu. Sie war schon dem Vorstand der Aktiengesellschaft auferlegt (vgl. § 91 Abs. 2 AktG, eingeführt durch das sogenannte KonTraG in 1998 infolge der Enron- und WorldCom-Pleite in den USA). Heute ist das Risikofrüherkennungssystem häufig wichtigster Bestandteil des internen Kontrollsystems (IKS) sowie des übergeordneten Compliance-Systems, das im Übrigen bei prüfungspflichtigen und börsenorientierten Kapitalgesellschaften auch der Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer unterliegt (vgl. § 317 Abs. 4 HGB). Schon damals (1998) ging man von einer sogenannten „Ausstrahlungswirkung“ auf andere (haftungsbeschränkte) Rechtsträger − also vor allem die GmbH − aus, jedoch abgestuft nach Größe und Komplexität des Unternehmens.