Die Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung für gewerbesteuerliche Zwecke steht nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf der Schutz des Steuergeheimnisses entgegen, wenn das zu prüfende Unternehmen der Gemeinde oder deren Tochtergesellschaften gegenüber Leistungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen erbringt und die Prüfungsanordnung keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen vorsieht, um die Offenbarung der für die wirtschaftliche Tätigkeit oder für andere außersteuerliche Interessen der Gemeinde bedeutsamen Erkenntnisse zu verhindern.
Aktienzuteilung durch ausländischen „Spin-Off“
Ein Steuerpflichtiger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines „Spin-Off“ Aktien der HPE.
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Release 1.6.0 – PlanAPP nun mit Detailplanung
Release 1.6.0 am Donnerstag, 20. Januar 2022 und Freitag, 21. Januar 2022
Mit dem neuen Release wird im Wesentlichen die Detailplanung eingeführt, mit der Sie zukünftig in die Lage versetzt werden, Ihre Planung auch über Mengengerüste durchzuführen. Die Detailplanung ist im Modul 1 (GuV-Auswertung inkl. Autohaus-BWA) enthalten und somit mit keinen weiteren Kosten verbunden. Sollten Sie Interesse an einer Schulung haben, bietet Ihnen das MMI in Braunschweig dazu am 16. Februar 2022 ein Online-Seminar an. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an Frau Erika Höfmann (Mail: erika.hoefmann@mmi-akademie.de, Tel.: +49 531 3702-263).
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Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben
Die Eltern des Klägers hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen.
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Echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer – Keine Wertguthabenfähigkeit
Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertgut-habenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
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