Zahlungen, die an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet würden, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechteverletzer zu qualifizieren.
Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen. Unerheblich für die Einordnung als steuerbares Entgelt ist die Bezeichnung der zu leistenden Zahlungen im Abmahnschreiben oder ob die Zahlungen als Schadensersatz geltend gemacht werden können. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Zahlungen dazu dienen, den Abmahnenden klaglos zu stellen und dadurch ein urheberrechtliches Klageverfahren zu vermeiden. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Hinweis:
Erfolgt die Abmahnung unberechtigt, liegt wohl bei einem offenen Steuerausweis ein Fall von unberechtigtem Steuerausweis (gemäß des § 14c Abs. 2 UstG) vor. Wird als Folge einer berechtigten Abmahnung Schadenersatz geltend gemacht, ist dieser nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch vorliegt.